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20 Apr 2024
Paten- und Schirmherrnbitten KSK
KSK
25 Apr 2024
Aufstellung Veranstaltungskalender
FF Rattiszell
Rattiszell, Feuerwehrhaus
28 Apr 2024
09:30 -
Erstkommunion Pilgramsberg

Pilgramsberg
30 Apr 2024
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Maibaumaufstellen KLJB Rattiszell
KLJB Rattiszell
Rattiszell, Asphaltbahn Schule
30 Apr 2024
18:00 -
Maibaumaufstellen KLJB Pilgramsberg
KLJB Pilgramsberg
Pilgramsberg, Sportheim
30 Apr 2024
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FF Haunkenzell
FF Haunkenzell
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01 Mai 2024
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FF Herrnfehlburg
FF Herrnfehlburg
Herrnfehlburg
05 Mai 2024
09:30 -
Erstkommunion Rattiszell

Rattiszell
09 Mai 2024
Bergmarkt Pilgramsberg
SV Pilgramsberg
Pilgramsberg, Sporthalle
09 Mai 2024
Bergmarkt Pilgramsberg
SV Pilgramsberg
Pilgramsberg, Sporthalle

 

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015 notwendig

 

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Vorlage dieser Bestätigung ist für alle Meldepflichtigen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wohnungsgeber ist die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt, somit in der Regel der Vermieter.

Bisher bestand zudem die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug in das Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist 2 Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort

hier

abgerufen werden.

Zudem liegen sie im Einwohnermeldeamt der VG Stallwang zur Abholung bereit.

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